Mobilitätsgarantie NRW

Regeln zur Mobilitätsgarantie NRW

Auszug aus den Beförderungsbedingungen für den NRW-​​​Nahverkehr 2024, Ziffer 11:

 

(1) Die Mobilitätsgarantie NRW tritt bei einer Abweichung ab 20 Minuten von der fahrplanmäßigen Abfahrt des zur Fahrt geplanten Nahverkehrsmittels an der Einstiegshaltestelle in Kraft. Im Linienbedarfsverkehr entsteht der Garantieanspruch bei einer Verspätungszeit gemäß Satz 1 gegenüber der durch die Dispositionszentrale des Verkehrsunternehmens bestätigten Abfahrt.

Die Mobilitätsgarantie NRW kann im Geltungsbereich aller nordrhein-westfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife sowie des NRW-Tarifes genutzt werden. Davon ausgenommen ist der ÖSPV (öffentliche straßengebundene Personennahverkehr) im Stadtgebiet Osnabrück. 

Für in Niedersachsen gelegene Streckenabschnitte bzw. Haltepunkte kommt die Mobilitätsgarantie NRW zur Anwendung, wenn und soweit es sich um SPNV (Schienenpersonennahverkehr) handelt.

Darüber hinausgehende ein- und ausbrechende Verkehre nach/aus Nordrhein-Westfalen bzw. über Satz 3 und 4 hinausgehende ÖSPV-Verkehre in Niedersachsen sowie Tarife des Fernverkehrs unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Mobilitätsgarantie NRW.

 

(2) Der Fahrgast kann alternativ zu seinem gewählten Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Bedingungen nach Ziffer 11 Absatz 1 entweder ein Taxi, ein Angebot eines Fahrtdienstvermittlers, welcher Beförderungsaufträge ausschließlich an professionelle und lizenzierte Mietwagenunternehmer mit behördlichen Genehmigungen zur gewerbliche Personenbeförderung vermittelt (z.B. Uber), einen Fernverkehrszug (IC/EC/ICE), ein Nahverkehrsmittel außerhalb seiner ursprünglichen Tarifzone oder ein Sharing-Angebot (z.B. Car-/Bike-/E-Tretroller-Sharing, On-Demand-Verkehr) zur Erreichung seines Ziels benutzen. Dies gilt einschließlich für laut den jeweiligen Tarifbestimmungen unentgeltlich mitgenommene Personen. Für die Nutzung des Fernverkehrsangebotes oder des alternativen Nahverkehrsmittel ist ein gültiger Fahrausweis zu erwerben. Dieser sollte vor Fahrtantritt gelöst werden. Bei der Nutzung des alternativen Verkehrsmittels tritt der Kunde in finanzielle Vorleistung. Der Umstieg in das alternativ gewählte Verkehrsmittel muss innerhalb von 60 Minuten erfolgen. Die Umstiegszeit beginnt mit Inkrafttreten des Garantie-Anspruchs gem. Ziffer 11 Absatz 1 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW.

 

(3) Die einem Anspruchsberechtigten gemäß Ziffer 11 Absatz 1 und 2 entstandenen Kosten werden im folgenden Umfang erstattet:

a) Bei Nutzung eines Taxis oder eines Angebotes eines professionellen Fahrtdienstvermittlers beläuft sich die Obergrenze bei einer fahrplanmäßigen Abfahrtszeit zwischen 05:00 und 19:59 Uhr auf 30,00 Euro je Fahrgast, bei einer fahrplanmäßigen Abfahrtszeit zwischen 20:00 und 04:59 Uhr auf 60,00 Euro je Fahrgast. Dabei können mehrere Fahrgäste ein Taxi bzw. ein über den professionellen Fahrtdienstvermittler gebuchtes Fahrzeug gemeinsam nutzen. Die jeweiligen separaten Fahrtbelege werden pro Person in Höhe von bis zu 30,00 bzw. 60,00 Euro erstattet. Gemeinsam auf einem Ticket reisende Personen können einen gemeinsamen Antrag mit einer gemeinsamen Fahrtbeleg einreichen. Gegen Vorlage eines Nahverkehr-Fahrausweises für die
betreffende Relation wird der Betrag wie beschrieben erstattet. Kann der Fahrgast keinen Nahverkehr-Fahrausweis für die betreffende Relation vorlegen, so wird ihm höchstens der Differenzbetrag zwischen dem zulässigen Erstattungsbetrag und dem Nahverkehrstarif erstattet.

b) Bei Nutzung von Zügen des Fernverkehrs oder eines alternativen Nahverkehrsmittels werden die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten erstattet. Gegen Vorlage eines Nahverkehr-Fahrausweises für die betreffende Relation wird der Gesamtbetrag des Fernverkehr-Fahrausweises bzw. des zusätzlich erworbenen Nahverkehrs-Fahrausweises erstattet. Kann der Fahrgast keinen Nahverkehr-Fahrausweis für die betreffende Relation vorlegen, so wird ihm nur der Differenzbetrag zwischen Fernverkehrs- und Nahverkehrstarif bzw. dem ursprünglich gewählten und dem alternativen Nahverkehrstarif erstattet.

c) Bei Nutzung eines Sharing-Angebotes beläuft sich die Obergrenze analog zur Taxinutzung nach Ziffer 11 Absatz 3a. Darüber hinaus gelten die Regelungen zum Vorhandensein eines Nahverkehrs-Fahrausweises unter Ziffer 11 Absatz 3a sinngemäß.

 

(4) Der Fahrgast hat die vom Taxiunternehmen bzw. vom Fahrtdienstvermittler vollständig mit Name, Datum, Uhrzeit und Wegeangabe ausgestellten Fahrtbeleg bzw. den Original-IC/EC/ICE-Fahrausweis oder den Original-Nahverkehrs-Fahrausweis bzw. den vom Sharing-Anbieter vollständig mit Name, Datum, Uhrzeit und Wegeangabe ausgestellten Nachweis sowie ggf. den korrespondierenden Nahverkehr-Fahrausweis (Belege) und den ausgefüllten Erstattungsantrag innerhalb von 14 Kalendertagen bei der Verwaltung oder einem Kundenzentrum des die Verspätung verursachenden Verkehrsunternehmens einzureichen. Sofern der Fahrgast für den Erstattungsantrag das Online-Formular, welches insbesondere auf der Internetseite www.mobil.nrw abgerufen werden kann, verwendet, müssen die in Satz 1 aufgezählten Belege eingescannt oder fotografiert sowie hochgeladen und für einen Zeitraum von 6 Monaten aufbewahrt und auf Anfrage des erstattenden Verkehrsunternehmens im Original nachgereicht werden. Ein Erstattungsantrag darf nur ein Mal pro Mobilitätsgarantiefall entweder schriftlich oder über das elektronische Formular eingereicht werden. Die Erstattungen werden durch das die Verspätung zu vertretende Verkehrsunternehmen grundsätzlich durch Banküberweisung vorgenommen.

 

(5) Abweichend von Ziffer 11 Absatz 1 kommt die Mobilitätsgarantie NRW in folgenden Fällen nicht zur Anwendung:

a) Streik
b) Unwetter
c) Naturgewalten
d) Bombendrohungen und -entschärfungen

Als Kriterium für Unwetter gilt die offizielle Unwetterwarnung (ab Stufe 3) des Deutschen Wetterdienstes (DWD).

Die Verkehrsunternehmen kommunizieren, soweit möglich, auch in den genannten Fällen a) bis d) vorab, dass die Zuverlässigkeit des Fahrtenangebotes nicht gewährleistet werden kann, um dem Fahrgast Planungssicherheit zu geben.

 

(6) Die Mobilitätsgarantie NRW gilt nur, soweit keine Ansprüche nach § 8 EVO oder nach Artikel 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2021/782 geltend gemacht werden.

 

(7) Weiterführende Regelungen über die Mobilitätsgarantie NRW hinaus werden lokal bekannt gegeben.

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